Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 228 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 228 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 19.04.2011 – B 13 R 79/09 RAnrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung - Berücksichtigung während des Bezuges von Übergangsgeld - sozialgerichtliches VerfahrenZitiert von 17
- BSG, 21.04.1999 – B 5 RA 1/97 RZitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 – L 22 R 331/10
- BSG, 23.09.2020 – B 5 RE 6/19 R(Ende der Fortwirkung einer am 31.12.1991 bestehenden Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 231 Abs 1 S 1 SGB 6 mit Aufgabe der entsprechenden Beschäftigung - kein Wiederaufleben der Befreiung nach erneuter Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber)Zitiert von 14
- BSG, 31.10.2012 – B 12 R 5/10 RRentenversicherung - Bestandsschutz für Befreiung von der Versicherungspflicht - beschränkte Wirksamkeit - Zulässigkeit einer Anfechtungs- und VerpflichtungsklageZitiert von 48
- BSG, 22.03.2001 – B 12 RA 6/00 RZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.02.2013 – L 22 R 343/11
- BSG, 19.10.2000 – B 8 KN 8/99 RZitiert von 3
- BSG, 09.11.1999 – B 4 RA 2/99 RZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 228 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 228 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.